Was kann ich als Sonderausgaben absetzen?
Beiträge zu Leibrentenversicherungen, bei denen die erworbenen Anwartschaften nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerlich, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind (gesetzliche Rentenversicherungen, berufsständische Versorgung und vergleichbare private Leibrentenversicherungen), sind als Sonderausgaben beschränkt abziehbar. Hierbei gilt in der Endstufe ein Höchstbetrag von 20.000 €. Die geleisteten Altersvorsorgebeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) sind im Jahr 2005 mit einem Prozentsatz von 60% abziehbar. Dieser Prozentsatz steigt in den Folgejahren jährlich um 2% (Endstufe 2025: 100%). Beamte müssen den Höchstbetrag von 20.000 € vorher um den Betrag vermindern, den sie von ihrem Einkommen als Angestellte in die gesetzliche Rente eingezahlt hätten (fiktiver Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag).
Zur Vermeidung von Schlechterstellungen ist in den Jahren 2005 bis 2019 eine Günstigerprüfung vorgesehen (Altes Recht geht vor neues Recht !).
Sonstige Vorsorgeaufwendungen, die nicht zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören (insbesondere Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung), können bei Steuerpflichtigen, die Aufwendungen zu einer Krankenversicherung in vollem Umfang allein tragen müssen (z.B. Selbständige), bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 2.400 €, bei anderen Steuerpflichtigen bis zu einem Höchstbetrag von 1.500 € abgezogen werden.
Weitere Informationen zum Download:
Das Alterseinkünftegesetz - Gerecht für Jung und Alt 884.37 Kb
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