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Rechengrößen
Neue Bemessungsgrenzen 2006
Nachstehend erhalten Sie die ab 01. Januar 2007 geltenden Rechengrößen
in der Sozialversicherung (Quelle: Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung):
Für das Jahr | 2006 | 2007 |
Jahresarbeitsentgeltgrenze Krankenversicherung jährlich | 47.250,00 Euro | 47.700,00 Euro |
Jahresarbeitsentgeltgrenze Krankenversicherung monatlich | 3.937,50 Euro | 3.975,00 Euro |
Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung monatlich | 3.562,50 Euro | 3.562,50 Euro |
Höchstbetrag Krankenversicherung | ||
Bei unterstellt 13% Beitragssatz | 463,13 Euro | 463,13 Euro |
+ Zusatzbeitrag Arbeitnehmer | 32,06 Euro | 32,06 Euro |
Höchstbeitrag Pflegeversicherung | 463,13 Euro | 463,13 Euro |
Höchstbeitrag | 60,56 Euro | 60,56 Euro |
+ Zusatzbeitrag Kinderlose | 8,91 Euro | 8,91 Euro |
Bezugsgröße jährlich | 29.400,00 Euro | 29.400,00 Euro |
Bezugsgröße monatlich | 2.450,00 Euro | 2.450,00 Euro |
Abhängig beschäftigte Arbeitnehmer sind in der Krankenversicherung versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die sogenannte Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) übersteigt. Mit dem Beitragssatzsicherungsgesetz wurde zum 1. Januar 2003 die Kopplung der
Jahresarbeitsentgeltgrenze an die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung aufgehoben. Seit diesem Zeitpunkt wird zwischen der "allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze" und der "besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze" unterschieden.
Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt für alle Personen, die am 31. Dezember 2002 keine substitutive Krankenversicherung bei einem Unternehmen der PKV abgeschlossen hatten sowohl für Pflichtmitglieder als auch für freiwillige Mitglieder der GKV.
Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt für Personen, die am 31. Dezember 2002 bereits über eine substitutive Krankenversicherung bei einem Unternehmen der PKV versichert waren.
Wichtig: Bei Neueinstellungen hat der Arbeitgeber stets zu prüfen, ob für den Beschäftigten aufgrund der Höhe des Arbeitsentgelts Versicherungsfreiheit besteht. Um herauszufinden, welche der bestehenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen für den Beschäftigten zutreffend ist, muß der Arbeitgeber danach fragen, ob der Arbeitnehmer bereits am 31. Dezember 2002 privat vollversichert war. In diesem Fall gilt die besondere (niedrigere) Jahresarbeitsentgeltgrenze. Wenn das Einkommen eines bisher gesetzlich versicherten Beschäftigten in dem neuen Beschäftigungsverhältnis die allgemeine (höhere) Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, besteht von Anfang der Beschäftigung an Versicherungsfreiheit. Ein Wechsel in die PKV ist in diesem Fall sofort möglich. Sofern abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die eine Vollkostenversicherung bei einem Unternehmen der PKV abgeschlossen haben, mit ihrem Einkommen unter der für sie geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen und noch nicht von der Versicherungspflicht befreit sind, m üssen sie sich innerhalb von drei Monaten nach Unterschreiten der JAEG befreien lassen. Ansonsten wird eine Pflichtmitgliedschaft in der GKV begründet.